Unsere AGBs

für Lieferungen und Leistungen bei Hard- und Software

 

1. Allgemein

Sämtliche Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse der EyeScreens New Media GmbH unterliegen ausschließlich nachstehenden Bedingungen. Auch wenn im Einzelfall nicht explizit widersprochen wird, werden abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers nicht Vertragsinhalt. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Verbraucherverträge).

 

2. Angebote und Vertragsschluss

1. Angebote verstehen sich grundsätzlich freibleibend.

2. Fernmündliche Anträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

3. Kundenschutzzusagen bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung und verlieren Ihre Wirkung nach Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine andere Geltungsdauer vereinbart.

4. Vertragsgegenstand sind die jeweils bei Vertragsschluss geltenden Prospekte, Beschreibungen, technischen Daten und Spezifikationen unserer Produkte. EyeScreens behält sich jedoch technische Änderungen oder Änderungen in Form, Farbe, Gewicht oder Abmessungen (sofern zumutbar) vor.

 

3. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Genannte Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen und – termine gelten als unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Versanddaten sind Richtzeitpunkte und setzen den rechtzeitigen Erhalt notwendiger und vom Kunden zu liefernden Informationen, Unterlagen und Teile voraus.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten für Hard- und Software bleibt generell vorbehalten.

3. Teillieferungen und Teilleistungen sowie entsprechende Abrechnungen sind zulässig. Lieferfristen gelten damit als eingehalten.

4. Ansprüche oder Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung und Leistungen oder Verzug setzen eine durch den Kunden schriftlich angezeigte Mahnung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Zulieferungsprobleme, unvermeidbare Rohstoffknappheit und Zerstörung erbrachter Leistungen durch Ditte befreien von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen.

5. Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden ab Wörth a. Main. Wird die Ware versendet, trägt der Besteller auch bei frachtfreier Lieferung die Transportgefahr. Die Entscheidung über die geeignete Versendungsform (Transportweg) liegt bei Eye- Screens. Die Ware wird auf Kosten des Bestellers für den Transport versichert. Eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind sofort im Beisein des Spediteurs anzuzeigen und erst nach deren Erfassung im Speditionssystem zu quittieren, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Spätere Schadensanzeigen sind nicht zulässig.

6. Bei Abholung durch den Kunden erfolgt der Transport auf eigene Gefahr.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des gelieferten Gegenstandes geht bei Verträgen über Lieferungen auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung das Lager von EyeScreens verlässt.

8. Nimmt der Kunde den ihm angebotenen, vertragsgemäßen Liefergegenstand nicht an oder wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. EyeScreens ist in diesen Fällen unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5% des Vertragswertes vom Kunden zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise sind Nettopreise in EURO.

2. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise, welche sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager EyeScreens, zuzüglich Verpackung, Versand, Installation und Versicherung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.

3. EyeScreens ist berechtigt Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern (einschließlich der gesetzl. Mehrwertsteuer), Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) oder Materialpreise (z.B. Preise für Metalle) ohne Vorankündigung entsprechend anzupassen.

4. Bei einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, welche länger als 6 Wochen andauern, ist EyeScreens berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Besteller weiterzugeben.

5. Die Lieferung erfolgt generell per Nachnahme oder Vorauskasse jeweils ohne Skontoabzug. Soweit die Lieferung ausnahmsweise gegen Rechnung erfolgt, ist die Zahlung, wenn nicht anderes auf der Rechnung angegeben oder vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht. Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn Eye- Screens über die Zahlung verfügen kann (Gutschrift auf dem Konto von EyeScreens, Einlösung von Schecks).

6. Gerät der Kunde in Verzug, werden Zinsen in Höhe von jährlich 8% über dem Basiszinssatz zur Zahlung an EyeScreens fällig. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt.

7. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, werden alle noch offenen Forderungen von EyeScreens gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt wenn EyeScreens ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 Absatz 1 BGB zusteht.

8. Die Aufrechnung von Ansprüchen vom Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen zulässig. Das gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. EyeScreens ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf ältere fällige Rechnungen zu verrechnen.

 

5. Eigentumsvorbehalt

1. EyeScreens behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

2. Bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bei Insolvenzantrag des Kunden, ist EyeScreens ist berechtigt, die Herausgabe unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu verlangen. Diese Rücknahme begründet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, EyeScreens erklärt dies ausdrücklich. Sollten Waren, die diesem Eigentumsvorbehalt unterliegen, von Dritten gepfändet werden, ist EyeScreens sofort zu unterrichten.

3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten gegen Wasser, Feuer, Diebstahl und sonstige Risiken ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit an EyeScreens ab.

4. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde EyeScreens unverzüglich zu benachrichtigen, dem Eingriff zu widersprechen und auf das Eigentum von EyeScreens hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Eingriffs trägt der Kunde.

5. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonst mit anderen beweglichen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt EyeScreens das Miteigentum an der neuen Sache.

6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt und tritt hiermit alle Forderungen an EyeScreens ab, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehen. EyeScreens nimmt die Abtretung hiermit an.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EyeScreens berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Geschäftsräume zu betreten, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte, insbesondere eine Rücknahme der Vorbehaltsware, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag es sei denn, EyeScreens erklärt dies ausdrücklich.

8. EyeScreens ist verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

6. Gewährleistung

1. Die Beschaffenheit des Gegenstandes ergibt sich aus der Produktbeschreibung auf der Auftragsbestätigung. Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.

2. Mangelhafte Montageanleitungen gelten nur dann als Mangel, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegenstehen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Lieferung oder Übernahme unverzüglich zu eingehend auf Mengenabweichungen, Falschlieferungen und offensichtliche Mängel zu untersuchen und Mängel ebenso unverzüglich (spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen) schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht des Bestellers umfasst dabei auch die Inbetriebnahme sowie Test nach Installation notwendiger Software unter praktischen Einsatzbedingungen. Bei nicht rechtzeitiger Untersuchung und Anzeige gilt die gelieferte Ware als vom Besteller genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Übergabe des Liefergegenstands förmlich anzuzeigen.

4. Bei rechtzeitiger Untersuchung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Besteller.

5. Werden Waren ausdrücklich als „gebraucht“ verkauft, übernehmen wir keine Gewährleistung.

6. Sofern nichts Entgegenstehendes vereinbart wurde übernimmt EyeScreens keine Verantwortung dafür, dass die Produkte für einen bestimmten, vom Besteller vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet oder zu anderen Geräten und Software kompatibel sind.

7. Bei gleichzeitigem Bezug von Computerhardware und Software gelten diese Gegenstände als nicht zusammengehörig verkauft. Mängel dieser Einzelkomponenten berechtigen den Besteller nicht, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der anderen gelieferten Hard- und Software geltend zu machen. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach Maßgabe dieser AGB beschränken sich in diesem Falle vielmehr auf die jeweils mangelhafte Einzelkomponente. Soweit Standardsoftware ausliefert wird, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Datenträgers.

8. EyeScreens ist berechtigt, einen angezeigten Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Ist eine Nacherfüllung unmöglich oder endgültig fehlgeschlagen, steht dem Besteller ein Anspruch auf angemessene Minderung des Kaufpreises. Der Besteller hat nur dann einen Anspruch auf Wandelung (Rücktritt), wenn die Minderung des Kaufpreises für ihn unzumutbar ist. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt.

9. Transportkosten gehen auch bei begründeten Gewährleistungsansprüchen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Für eine etwaige Nachbesserung hat der Besteller auf Anfrage alle zur Fehlerdiagnose und –beseitigung nötigen Informationen unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewährleisten. Durch Gewährleistungsreparaturen werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.

10. Alle Systeme sind mit allen von uns angebotenen Komponenten CE konform. Die entsprechenden Nachweise stellen wir auf Kundenwunsch zur Verfügung. Werden auf Wunsch eines Kunden andere Komponenten, Zusatzausrüstungen etc. verwendet, geht die Verantwortung für die CEKonformität des Gesamtsystems und der einzelnen Teile auf den Kunden über.

11. EyeScreens gewährt keine Garantien im Rechtssinne.

12. Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen auch außerhalb der Gewährleistung verjähren ein Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstands, soweit nicht aufgrund Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten.

 

7. Haftung Für die Haftung seitens EyeScreens gelten folgende Einschränkungen:

1. Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde zuvor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche des Kunden erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens aber sobald der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

2. Wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt.

3. Eine Haftung wird ausgeschlossen für eine Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten oder wenn der eingetretene Schaden vom Besteller durch die Vornahme zumutbaren Maßnahmen hätte verhindert werden können (z.B. Datensicherung).

4. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf das Erfüllungsinteresse. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn).

5. Von diesen Einschränkungen unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden die, von EyeScreens (oder ihrer Erfüllungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

 

8. Entsorgung

1. Mit Übernahme übernimmt der Besteller die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und stellt EyeScreens von den Verpflichtungen nach § 10 Abs.

2 ElektroG (Rücknahmepflicht) und allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. 2. Wenn der Besteller die Ware an gewerbliche Dritte weitergibt so hat er diese entsprechend zur Rücknahme und Entsorgung zu verpflichten. Versäumt er dies so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Die Ansprüche von EyeScreens gemäß Ziff. 1 bis 2 verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Benutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung bei EyeScreens.

 

9. Datenschutz

1. EyeScreens gewährleistet, dass anlässlich von Bestellungen anfallenden Kundendaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erhoben, bearbeitet, gespeichert und zu internen Marktforschungs- und Marketingzwecken genutzt werden.

2. Kundendaten werden nur zur Bestellabwicklung an verbundene Unternehmen weitergeben.

3. Wenn der Kunde eine Datennutzung für interne Zwecke nicht möchte, ist der Kunde berechtigt, dieser Nutzung jederzeit schriftlich zu widersprechen.

 

10. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Wörth a. Main. Bei Lieferungen oder/und Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird für alle Vertragspartner die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Gerichtsstand Wörth a.Main vereinbart.

2. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in diesen AGB berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt. 08.06.2010 EyeScreens New Media GmbH, Presentstraße 18, 63939 Wörth am Main